Allgemeine Geschäftsbedingungen der Nau Großküchentechnik GmbH   


I. Allgemeines

1. Unsere Geschäftsbedingungen gelten ausschließlich sowohl für alle gegenwertigen und zukünftigen Geschäftsbeziehungen; von unseren Geschäftsbedingungen abweichende Bedingungen des Auftraggebers erkennen wir nicht an, es sei denn, wir haben diesen ausdrücklich und schriftlich zugestimmt. Unsere Geschäftsbedingungen gelten auch, wenn wir in Kenntnis abweichender oder entgegenstehender Einkaufsbedingungen des Auftraggebers die Lieferung vorbehaltlos ausführen.

2. Alle Vereinbarungen, die zwischen uns und dem Auftraggeber zwecks Ausführung eines Auftrages getroffen werden, sind schriftlich niederzulegen.

3. Unsere Angebote sind freibleibend.

4. Aufträge gelten erst dann als angenommen, wenn sie von uns schriftlich bestätigt worden sind, oder Lieferung erfolgt ist.

5. Nicht zu unseren Leistungen gehören, soweit nichts anderes vereinbart ist, elektr. Leitungen, Stromanschlüsse, Kühl- und Tauwasserleitungen, Gasanschlüsse und Leitungen und deren Verlegung, Be- und Entlüftung, Fundamente und alle etwa erforderlich werdenden Bau- und Änderungsarbeiten incl. Putz- und Malerarbeiten.

6. An Kostenvoranschlägen, Zeichnungen und andere Unterlagen behalten wir uns Eigentums- und Urheberrecht vor. Ohne unsere schriftlich erteilte Einwilligung dürfen diese Unterlagen weder vervielfältigt noch dritten Personen oder Firmen zugängig gemacht werden. Bei Zuwiderhandlungen hat der Auftraggeber eine Vertragsstrafe in Höhe von 10% des Auftragswertes an uns zu zahlen.

7. Alle im Zusammenhang mit der Lieferung, dem Einbau und dem Betrieb der von uns gelieferten Ware stehenden, eventuell erforderlichen Genehmigungen und Gutachten sind vom Auftraggeber zu beschaffen.

8. Der Auftraggeber erklärt sich bereit, eine Bearbeitungsgebühr für die Erstellung eines Kostenvoranschlages bzw. eine Anwendungspauschale zu zahlen für den Fall, dass es nicht zur Auftragserteilung kommt und der Auftragnehmer für die Erstellung des Kostenangebotes oder in dessen Vorfeld Aufwendungen in Form von Fahrten zu und von dem Bauobjekt, Aufmaße, Entwürfen und Ähnlichem getätigt hat. Die Pauschale bemisst sich auf 5 % des Angebotspreises.

II. Lieferung

1. Lieferfristen und –Termine sind für uns unverbindlich, es sei denn, dass wir eine schriftliche Zusage gegeben haben. Sollte die Lieferung innerhalb einer schriftlichen vereinbarten Frist nicht erfolgen und eine von uns einzuräumende Nachfrist von zwei Wochen nicht eingehalten worden sein, ist der Auftraggeber zum Rücktritt berechtigt. Fälle von höherer Gewalt oder sonstige unvorhersehbare Umstände wie Betriebsstörungen, Verkehrsschwierigkeiten usw., die sich auf unseren Betrieb oder unsere Lieferanten-Betriebe auswirken, berechtigen uns, die genannte Lieferzeit um bis zu vier Wochen zu überschreiten. Danach ist der Auftraggeber zum Rücktritt berechtigt. Schadensersatzansprüche aus Lieferverzug sind ausgeschlossen.

2. Die Lieferung erfolgt, wenn nicht anders vereinbart, ab Werk und auf Gefahr des Auftraggebers.

3. Zu Teillieferungen sind wir berechtigt.

4. Angaben in Katalogen, Zeichnungen u. Beschreibungen sowie Leistungs-, Maß-, Gewichts-, u. Farbangaben sind nur annähernd maßgebend, soweit diese nicht Gegenstände eines verbindlichen Angebots sind. Darüber hinaus behalten wir uns vom Hersteller vorgenommene Konstruktions- u. Formänderungen sowie Verbesserungen des Liefergegenstandes während der Lieferzeit vor, wenn diese Änderungen für den Kunden zumutbar sind. Abweichungen in Maß, Inhalt, Gewicht u. Farbtönen sind im Rahmen des Handelsüblichen gestattet.

5. Änderungswünsche des Auftraggebers hinsichtlich Umfang und Ausführung der bestellten Leistungen, die nach Auftragsannahme noch berücksichtigt werden können, rechtfertigen jedoch einen Mehrpreis und verlängern gegebenenfalls die Lieferzeit.

6. Nimmt der Auftraggeber am Ende der Lieferzeit den Liefergegenstand nicht ab, hat er die durch die Lagerung verursachten Kosten zusätzlich zu tragen.

7. Bleibt der Auftraggeber mit der Abnahme des Kaufgegenstandes länger als eine Woche ab Zugang der Bereitstellungsanzeige/Ende der Lieferzeit in Verzug, so setzt der Verkäufer dem Auftraggeber eine Nachfrist von höchstens acht Tagen. Nach erfolglosem Ablauf der Nachfrist ist der Verkäufer berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten und/oder Schadenersatz wegen Nichterfüllen zu verlangen. Verlangt der Verkäufer Schadenersatz, so beträgt dieser 30% des vereinbarten Kaufpreises/ Vertragspreises ohne MwSt. als Entschädigung, sofern nicht der Auftraggeber nachweist, dass ein wesentlich geringerer Schaden entstanden ist. Die Geltendmachung eines tatsächlichen höheren Schadens bleibt vorbehalten.

8. Altgeräte, defekte Baugruppen oder Teile sind Eigentum des Auftraggebers und verbleiben bei diesem. Sollte der Auftraggeber die Entsorgung durch uns ausdrücklich wünschen, können Entsorgungskosten durch uns geltend gemacht werden.


III. Preise

1. Die Preise verstehen sich, soweit nicht anders vereinbart, ohne Montage, ohne Installation und ohne Mehrwertsteuer.

2. Bei Montagebeginn müssen alle Bauarbeiten soweit fortgeschritten sein, dass die Montage ungehindert durchgeführt werden kann. Der Auftraggeber verpflichtet sich, Strom, Wasser, Heizung, Beleuchtung und die zur Aufbewahrung der gelieferten Sachen, bzw. der zur Montage mitgebrachten Werkzeuge benötigten abschließbaren Räume bereitzustellen. Zum Transport schwerer Gegenstände sind vom Kunden Hilfspersonen und/oder notwendige Hilfsmittel/-Maschinen zu beschaffen. Sind Öffnungen in den Gebäuden zur Herbeischaffung von Teilen zu klein, sind alle hierdurch entstehenden Kosten, insbesondere für Vergrößerung der Öffnung oder Zerlegung der Teile sowie Fehl- u. Wartezeiten vom Auftraggeber zu tragen.

3. Sind Aufstellung (Montage) und Inbetriebnahme nicht im Preis enthalten, so stellen wir dem Auftraggeber auf Anforderung Montagepersonal gegen Berechnung zur Verfügung. Ist die Montage im Preis enthalten, so ist hierbei unsere Arbeit während der normalen Arbeitszeit und der vertraglich festgelegte Lieferumfang zugrunde gelegt. Erhöhter Arbeitsaufwand, ferner Wartezeit und Überstunden des Monteurs, die vom Auftraggeber veranlasst sind, sowie die Erfüllung von Sonderwünschen des Auftraggebers werden gesondert berechnet.

4. Sollten sich Kostenverhältnisse und Preise unserer Vorlieferanten während der Abwicklung von Aufträgen ändern, behalten wir uns Preisänderungen vor.

5. Nach Erscheinen neuer Preislisten unserer Lieferanten behalten wir uns Preisanpassungen vor.

6. Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, gelten unsere Preise „ab Werk“, ausschließlich Verpackung und Transport. Verpackung und Transport werden gesondert in Rechnung gestellt. Installations- und Montagekosten sind nur im Falle gesonderter Vereinbarungen im Preis enthalten.

7. Nau Großküchentechnik GmbH behält sich einen Mindestauftragswert, zuzüglich der jeweils gültigen Mehrwertsteuer, vor. Bei Beauftragung unter dem Mindestauftragswert werden anteilige Bearbeitungskosten berechnet (siehe Preisliste).


IV. Zahlungsbedingungen


1. Zahlungen sind, wenn nicht anders vereinbart, von der Auftragssumme zu 50% bei Erhalt der Auftragsbestätigung, 40% bei Lieferung sowie 10% bei Abnahme innerhalb von 10 Tagen nach Rechnungslegung fällig. Alle sonstigen Rechnungen sind innerhalb von 10 Tagen nach Rechnungsdatum fällig. Sondervereinbarungen, wie Rabatte, Skonto oder sonstige Vergünstigungen bedürfen der Schriftform und behalten nur bei vereinbarungsgemäßer Zahlung ihre Gültigkeit. Handwerksrechnungen sind sofort ohne Abzug nach Rechnungseingang fällig.

2. Ein Rückbehaltungsrecht kann der Auftraggeber nicht geltend machen.

3. Bei Überschreitung eines vereinbarten Zahlungstermins werden, ohne dass es einer Mahnung bedarf, die üblichen Zinssätze der Kreditinstitute für Kreditgewährung berechnet.

4. Wir sind berechtigt, jederzeit Teillieferungen aus dem Auftrag in Rechnung zu stellen, unabhängig davon, wie viel des Gesamtauftrages bereits geliefert wurde.

V. Eigentumsvorbehalt

1. Wir behalten uns das Eigentum an der Ware bis zur völligen Bezahlung vor. Das Gleiche gilt bei Forderungen aus Reparatur- und Ersatzteillieferungen.

2. Bei Zahlungsverzug des Auftraggebers sind wir zur Rücknahme berechtigt und der Auftraggeber ist zur Herausgabe verpflichtet.

3. Der Auftraggeber hat die Eigentumsvorbehaltsware gegen Feuer-, Wasser- und Diebstahl und andere Schäden zu versichern und uns auf Verlangen hin den Nachweis der Versicherung zu erbringen.

4. Er darf die Ware nicht Dritten verpfänden oder zur Sicherung übereignen und hat uns von erfolgten Pfändungen Dritter unverzüglich umfassend zu unterrichten.

5. Werden die von uns gelieferten Waren mit anderen Gegenständen zu einer einheitlichen Sache verbunden oder untrennbar vermischt, so gilt als vereinbart, dass der Auftraggeber uns anteilmäßig Miteigentum überträgt, soweit die Hauptsache ihm gehört.

6. Der Auftraggeber hat die Eigentumsvorbehaltsware auf seine Kosten in einem ordnungsgemäßen Zustand zu erhalten bzw. in diesen Zustand zu versetzen.


VI. Gewährleistung

1. Die Gewährleistungsfrist beginnt mit Gefahrenübergang.

2. Mit der Mängelbeseitigung zusammenhängende Kosten für Montage, Ein- und Ausbau und Fahrtkosten werden von uns nicht übernommen.

3. Andere Ansprüche des Auftraggebers wegen mangelhafter Lieferung, insbesondere aus Ansprüchen auf Schadenersatz und Folgekosten sind ausgeschlossen.

4. Gewährleistungsansprüche entfallen, wenn ohne unsere Zustimmung die Behebung etwaiger Mängel durch Eingriffe in die gelieferten Waren versucht wird.

5. Für Schäden, die auf nachlässige oder fehlerhafte Bedienung, unsachgemäß vorgenommene Änderungen oder Instandsetzungsarbeiten durch den Auftraggeber oder Dritte zurückzuführen sind, leisten wir keine Gewähr.

6. Voraussetzung unserer Gewährleistung ist, dass der Auftraggeber seinen Zahlungsverpflichtungen gemäß IV dieser Bedingungen nachgekommen ist.

7. Bei Ersatzlieferungen oder Ersatz von Teilen der Kaufsache gehen die ausgetauschten Teile in unser Eigentum über.

8. Ersatzansprüche, die auf Verschleiß von Teilen zurückzuführen sind, sind von der Gewährleistung ausgeschlossen.

9. Die Gewährleistungspflicht beträgt gegenüber Unternehmen ein Jahr und gegenüber Verbrauchern zwei Jahre, jeweils ab Auslieferung der Ware. Die Frist ist eine Verjährungsfrist. Sollte der Hersteller uns eine längere Gewährleistungszeit einräumen, gilt diese auch gegenüber unseren Auftraggebern.

10. Gegenüber Verbrauchern beträgt die Gewährleistungsfrist für gebrauchte Gegenstände 3 Monate. Ansonsten besteht für gebrauchte Gegenstände keine Gewährleistung.

11. Garantien im Rechtssinn erhält der Auftraggeber durch uns nicht, eine eventuelle Herstellergarantie bleibt hiervon unberührt. Uns zustehende Garantieansprüche gegen diesen Hersteller, Lieferanten oder Dritten, sind an den Auftraggeber abgetreten. Im Falle der Übernahme einer Garantiekarte ergibt sich der Inhalt der Garantie aus dieser.


VII. Beanstandungen

1. Beanstandungen der Ware wegen erkennbarer Mängel, erkennbar unvollständiger oder unrichtiger Lieferung sind unverzüglich bei Annahme uns schriftlich mitzuteilen.

2. Andere Mängel sind uns unverzüglich nach Entdeckung schriftlich mitzuteilen.

3. Bei einer nicht rechtzeitigen Mitteilung von Beanstandungen oder Mängelrügen gilt die Lieferung als einwandfrei.

4. Rücksendungen dürfen nur im Einvernehmen mit uns vorgenommen werden.

5. Sonderausführungen können nicht zurückgenommen werden. 



VIII. Erfüllungsort und Gerichtsstand

1. Erfüllungsort und Gerichtstand für beide Vertragspartner ist Offenbach am Main.


IX. Kundendienst

1. Für Kundendienst gelten die am Tage des jeweiligen Kundendiensteinsatzes gültigen Stundensätze / Arbeitswerte (siehe Preisliste) als vereinbart. Sofern Pauschalsätze (siehe Preisliste) für die Anfahrt berechnet werden, gelten diese auch dann, wenn der Kundendienst „gelegentlich“ angefordert wurde. Werden im Rahmen von Kundendiensteinsätzen gleichzeitig Waren angeliefert, kommen trotzdem Pauschalsätze für die Anfahrt zur Abrechnung. Für Kundendienstarbeiten an nicht von uns gekauften Geräten kann eine Kundendienstbereitstellungspauschale (siehe Preisliste) verlangt werden.

2. Für Sofortdienste, Not- und Bereitschaftseinsätze (ab 16 Uhr Meldungseingang von Mo. – Fr.) erheben wir einen Zuschlag von 25%. An Samstagen erheben wir einen Zuschlag von 50%. An Sonn- und Feiertagen beträgt der Zuschlag 100%. Für diese Dienste werden grundsätzlich die tatsächlichen Fahrtkosten berechnet.

3. Bei Anfahrt unserer Kundendiensttechniker werden unabhängig von der tatsächlichen Arbeitszeit mindestens drei Arbeitswerte (AW) berechnet.


X. Preisliste

1. Unsere jeweils aktuelle Preisliste erhalten Sie auf Anforderung zugesandt.